Waldbrandgefahrenstufen

Ab heute gilt für die Stadt Dessau-Roßlau die Waldbrandgefahrenstufe 4.

Die Stufe 4 ist die zweithöchste Waldbrandgefahrenstufe.

Was die einzelnen Gefahrenstufen genau bedeuten, können Sie bei uns nachlesen.
Erklärungen zur Waldbrandgefahrenstufen
Waldbrandgefahrenstufen geben die aktuelle Waldbrandgefahr an. Sie dienen als Grundlage zur Einleitung entsprechender Schutzmaßnahmen. Für Sachsen-Anhalt werden die Waldbrandgefahrenstufen durch den Deutschen Wetterdienst berechnet. Bei der Berechnung werden Feuerintensität, Verbrennungswärme, Masse des brennbaren Biomaterials und Laufgeschwindigkeit des Bodenfeuers berücksichtigt.
Der zuständige Kreiswaldbrandschutzbeauftragte stellt in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September des Jahres auf der Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes die Waldbrandgefahrenstufe fest und gibt diese nach den Vorgaben der Waldbrandschutzverordnung bekannt. Folgende Waldbrandgefahrenstufen werden für die Waldbrandvorhersageregionen festgelegt:

Die Einteilung der Gefährdungsstufen erfolgt international von 1-5:

Waldbrandgefahrenstufe 1:

Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering.

Waldbrandgefahrenstufe 2:

geringe Gefahr
Erhöhte Umsicht und Vorsicht! Keine Einschränkung beim Betreten des Waldes. Beim Abstellen von Fahrzeugen in Waldnähe ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken. Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden. Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet. Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet. Sprengarbeiten sind verboten.

Waldbrandgefahrenstufe 3:

mittlere Gefahr

Notwendige Einschränkungen! Das Betreten des Waldes bleibt grundsätzlich erlaubt. Offenes Feuer ist verboten. Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.

Waldbrandgefahrenstufe 4:

hohe Gefahr

Äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen! In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen/Bahnkörpern. Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen. Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.

Waldbrandgefahrenstufe 5:

sehr hohe Gefahr

Maximaler Schutz des Waldes! In Waldgebieten dürfen öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde und der Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte, für die Forstbehörde, für speziell genehmigte Arbeiten durch die Forstbehörde sowie für die Feuerwehren, die Polizei, den Rettungsdienst und die Katastrophenschutzbehörde. Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd. Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.

 


Veröffentlicht am: 7. August 2015 | von: Ronny Faust